Teilzeitausbildung
Unter bestimmten Vorraussetzungen wie Elternschaft oder individuellen Situationen ist eine Ausbildung in Vollzeit nicht oder nur sehr schwer möglich. Dafür bietet das Berufsbildungsgesetz (BBiG) die Möglichkeit in § 8 BBiG einer Verlängerung (oder auch Abkürzung) der Ausbildungszeit. Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern hat dafür Informationen eine Praxishilfe sowie eine Informationsbroschüre zur Verfügung gestellt. Diese helfen, sich einen schnellen Überblick zu verschaffen, ob eine Teilzeitausbildung der richtige Weg ist, den Ausbildungserfolg zu sichern und einen Abbruch zu vermeiden.
Zielgruppen
Eine Teilzeitausbildung ist nach Berufsbildungsgesetz möglich, wenn „berechtigtes Interesse“ vorliegt, zum Beipsiel
- Betreuung eigener Kinder
- Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger
Weiterführende Informationen