In Deutschland sind Einreise, Aufenthalt sowie Erwerbstätigkeit in Gesetzen und Verordnungen regelementiert. Sowohl Ausbildungswillige mit Fluchthintergrund als auch deren ausbildungsbietende Betriebe stehen daber vor der Herausforderung, ob eine Ausbildung rein formell möglich ist:
- Hat der/die Ausbildungswillige Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 16a)?
- Eine Anerkennung als Asylberechtigte/r (Art. 16 a GG u. Fam.Asyl)?
- Wird ihm/ihr subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG gewährt?
- Gibt es eine Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 o. 7 AufenthG?
Aus der Wissenschaft
Die meisten Asylanträge im Zeitraum Januar – Mai 2019 stamen von Personen aus Syrien, Arab. Republik, Irak, Nigeria sowie Türkei. Von knapp 74.000 Asylanträgen wurden Sachentscheidungen wie folgt getroffen:
- ca. 29 Prozent: Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG, Art. 16a)
- ca. 1 Prozent: Anerkennung als Asylberechtigte/r (Art. 16 a GG u. Fam.Asyl)
- ca. 11 Prozent: Gewährung subsidiären Schutzes gem. § 4 Abs. 1 AsylG:
- ca. 4 Prozent: Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 o. 7 AufenthG:
Quellen zum Weiterlesen:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2019: Aktuelle Zahlen zu Asyl (05/2019)
Erkennen und Handeln
Erste Anlaufstelle bei Fragen zur Anerkennung kann das Auswärtige Amt sein. Dieses berät unter anderem zu Visabestimmungen, Lernen und Arbeiten in Deutschland, Zuwanderungsgesetz sowie Asylrecht.
Quellen zum Weiterlesen:
Homepage des Auswärtigen Amtes
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