Auswirkungen von Corona auf Ausbildungsverhältnisse

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Aufgrund der weltweit steigenden Fallzahlen des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 und der damit verbundenen Bedrohung für die Bevölkerung hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 20.03.2020 eine Allgemeinverfügung (Az.Z6a-G8000-2020/122-98) erlassen, die grundlegende Ausgangsbeschränkungen in ganz Bayern vorsieht. Am 22.03.2020 folgte ein von Bund und Ländern gefasster Beschluss mit weiteren Maßnahmen (Kontaktsperren), die die Durchführung des Ausbildungsbetriebs grundlegend in Frage stellen können.

Wir haben für Sie kompakt Fragen und Antwort aus den Übersichten unserer Kooperationspartner zusammengestellt.

Update: Schrittweise Lockerungen ab Mai 2020
Am 05. Mai 2020 wurden schrittweise Lockerungen für das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben in Bayern verkündet. Zu den wichtigsten Eckpunkten gehören:

  • 11.05. 800qm-Regelung für Geschäfte entfällt, Nagel- und Kosmetikstudios dürfen öffnen.
  • 18.05. Biergärten und Außen-Gastro dürfen öffnen.
  • 25.05. Speiselokale dürfen öffnen.
  • 30.05. Hotels dürfen öffnen.

Müssen die Auszubildenden noch in den Betrieb kommen?

Trotz der Coronakrise läuft das Ausbildungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten weiter:

Grundsätzlich besteht die Pflicht, die Ausbildung im Betrieb fortzusetzen. Der Auszubildende darf die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Für die Zeit der Freistellung ist die Vergütung gemäß § 19 BBiG fortzuzahlen.

Die Berufsschule ist geschlossen. Wie ist damit umzugehen?

Fällt der Berufsschulunterricht planmäßig über einen längeren Zeitraum aus, so muss der Auszubildende stattdessen in den Ausbildungsbetrieb. In der Regel stellen die Berufsschulen die Unterlagen der ausgefallenen Tage zur Verfügung oder organisieren unter Umständen einen Online-Unterricht. In solchen Fällen sollte der Betrieb Zeit zur Bearbeitung zur Verfügung stellen. Auch in Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungsbetrieben können Inhalte (auch digital) vermittelt werden.

Update: Schulöffnungen ab 27.04.2020
Das bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 16. April 2020 eine Öffnung der bayerischen Schulen für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen der weiterführenden und beruflichen Schulen ab dem 27. April beschlossen. Davon sind auch die Berufsschulen betroffen.

Fachklassen, die auf die IHK-Prüfungen vorbereiten, werden dann wieder beschult. Alle anderen Jahrgangstufen folgen zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens am 11. Mai 2020. Nach aktuellem Stand finden die IHK-Prüfungen in der KW 25, also ab 15. Juni 2020, statt.

Bis dahin gilt für alle Auszubildenden, für die noch kein Berufsschulunterricht angeboten wird, weiter wie bisher “Lernen Zuhause”. Hierzu eine dringende Bitte an alle Ausbildungsbetriebe: Geben Sie Ihren Azubis die Zeit, den Schulstoff zu bearbeiten, idealerweise zuhause oder zumindest in Ruhe im Betrieb. Es handelt sich um den Schulstoff, der in regulären Zeiten in der Berufsschule vermittelt würde und für den Besuch der Berufsschule regelt das BBiG die Freistellungspflicht.

Der Betrieb / Betriebsteile werden wegen Corona geschlossen.

Bitte versuchen Sie, Ausbildungsinhalte aus anderen Abteilungen vorzuziehen. Wenn das nicht geht, können Sie Ihrem Azubi ein Projekt für die Erarbeitung zu Hause übergeben, das den Betrieb nach Wiedereröffnung voranbringt. Auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule ist eine Möglichkeit, die Zeit jetzt sinnvoll zu nutzen.

Angedacht werden kann der Einsatz der Auszubildenden in anderen Bereichen oder Betrieben, wenn dies insgesamt für die Ausbildung im weitesten Sinne zweckdienlich und aufgrund der momentanen Situation vertretbar ist. Dies wäre z.B. ein Einsatz im Einzelfür andere Unternehmensbereiche oder in einem anderen Betrieb für eine begrenzte Zeit.
Folgende Hinweise dazu:

1. der Ausbildungsvertrag beim Ausbildungsunternehmen bleibt bestehen, die Ausbildungsvergütung wird vom Ausbildungsbetrieb weiter an den Auszubildenden bezahlt.
2. der Einsatz des/r Auszubildenden in einem anderen Betrieb/Bereich erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen
3. der/die lt. Ausbildungsvertrag zuständige Ausbilder/-in bleibt für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte des Ausbildungsberufes insgesamt verantwortlich.
4. Zeiten für die Bearbeitung von online zur Verfügung gestellten Unterrichtsmaterialien und Aufgaben der Berufsschule sind im Ausbildungsbetrieb bzw. zu Hause einzuräumen und zu dokumentieren.
5. Mit dem Einsatzbetrieb wird eine entspr. Vereinbarung getroffen in der das Einsatzgebiet, Ansprechpartner/Ausbilder im Einsatzbetrieb, … geregelt werden. (Diese Aufzählung ist nicht abschließend und durch alle notwendigen Regelung beim Einsatz des Azubis in einem anderen Betrieb zu ergänzen)
6. Betriebliche Meldevorgaben zu Berufsgenossenschaft, Versicherungen usw. sind zu klären
7. Die Tätigkeiten im Einsatzbetrieb/-bereich werden im Berichtsheft entspr. dokumentiert.

Wenn dies bei Ihnen zum tragen kommt, bitte melden Sie uns den Einsatz im anderen Betrieb entspr., die Verrechnung wäre dann separat mit dem Einsatzbetrieb zu klären.
Hinweis: Dies ist eine über das normale Maß hinausgehende Einsatzmöglichkeit und ‘Ausschöpfung aller Mittel’, die nicht abschließend rechtlich geprüft ist. Ein solcher Einsatz kann auch nur in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden.
Bitte wenden Sie sich dazu auch an die zuständigen Aubildungsberater/-innen.

Der Betrieb hat kaum Aufträge. Können Stunden der Auszubildenden reduziert werden?

Ja, eine Reduzierung ist mit einem Antrag auf Teilzeitausbildung möglich. Dadurch verlängert sich das Ausbildungsverhältnis entsprechend:

Sprechen Sie mit Ihrem Azubi über die Situation. Sie können die regelmäßige Arbeitszeit um bis zu 50 Prozent reduzieren. Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend gekürzt werden. (Teilzeitberufsausbildung nach § 7a BBiG). Die gekürzte Ausbildungszeit verlängert die Ausbildung entsprechend.

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